Die Satzung
 Satzung



A. Name und Sitz des Vereins
     Der Verein führt den Namen: "Gladbach Fan-Club Schwälmer Fohlen". Er hat   seinen Sitz in
     34621 Frielendorf, Ortsteil Obergrenzebach

B. Zweck des Vereins
     01.Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Er verhält sich  politisch und
         konfessionell neutral. Seine besondere Aufgabe besteht darin, die Interessen der regionalen
         MG-Fans zu vertreten und die Möglichkeit zum Besuch von Fußballveranstaltungen zu geben.
     02. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
     03. Folgende Veranstaltungen finden jedes Jahr statt:
           a) Jahreshauptversammlung
           b) Versammlungen
           c) Fahrten und sonstige Veranstaltungen nach Vorstandsbeschluß

C. Mitgliedschaft
     01. Mitglied kann jeder Borussia Mönchengladbach-Fan werden. Zur Aufnahme ist eine
           schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
           Durch seine Beitrittserklärung verpflichtet sich das neu aufgenommene Mitglied, die Satzung
           des Vereins anzuerkennen.
     02. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können in der
           Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
           gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch Beitragsfrei.
     03. Mitglieder, die das Vereinsinteresse schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon
           ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge
           nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
           Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand.
     04. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Tod.
     05. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf
           das Vereinsvermögen.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
     01. Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
           Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall Bestimmt.
     02. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom
           Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren.

E. Beiträge
     01. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung
           festgelegt wird. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung zu
           entrichten.
     02. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind für Vereinszwecke zu verwenden.

F. Leitung und Verwaltung
     01. Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden geführt. Der weitere Vorstand setzt sich aus dem
           Kassierer und dem Schriftführer zusammen.
     02. Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Hinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vorstands- und
           Vereinsversammlungen und hat deren Bedürfnissen auszuführen. Der Vorstand vertritt den
           Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     03. Über die Vorstands- und Vereinsversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll
           aufzunehmen.
     04. Der Kassierer führt und verwaltet die Vereinskasse, Zahlungen leistet der Kassierer nur auf
           Grund vorheriger Anweisungen durch den Vorsitzenden und seinen Vertretern. Vom
           Kassierer ist ferner alljährlich mit der Jahresrechnung (Hauptversammlung) eine Übersicht
           über den Vermögensstand vorzulegen.
     05. Die Kasse wird unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung von zwei gewählten
           Kassenprüfern überprüft. Beide Prüfer werden für das kommende Geschäftsjahr
           von der Versammlung gewählt.
     06. Der Vorstand kann zu jeder Zeit zur Unterstützung seiner Arbeit Helfer unter den
           Mitgliedern bestimmen.
     07. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Seine Tätigkeit ist
           ehrenamtlich.
     08. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     09. Der Vorsitzende beruft die Hauptversammlung ein. Sie muß mindestens einmal im Jahr
           zusammentreffen.
     10. Die Einladung zu einer Hauptversammlung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch
           Aushang und enthält die Tagesordnung. Ferner wird der Termin in der örtlichen Presse
           bekanntgegeben.
     11. Zum Geschäftsbereich der hauptversammlung gehören folgende Angelegenheiten:

           a) Entlastung des Vorstandes
           b) Wahl von zwei Kassenprüfern
           c) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
           d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
           e) Festsetzung der Beiträge
           f) Satzungsänderungen
           g) Auflösung des Vereins
           h) sonstige Angelegenheiten

      12. In der Hauptversammlung kann nur über Anträge abgestimmt werden, die auf der
            Tagesordnung stehen oder während der Versammlung eingereicht werden.
      13. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, sobald ordnungsgemäß dazu eingeladen worden
            ist und ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
      14. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder.
      15. Die Einladung zu den übrigen Veranstaltungen erfolgt durch Aushang oder durch
            Bekanntgabe in der örtlichen Presse.

G. Wahl des Vorstandes
     01. Zur Entlastung und Wahl des Vorstandes übernimmt das älteste anwesende Mitglied die
           Leitung der Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden.
     02. Wählbar sind alle stimmberechtigten mitglieder. Vorstandsmitglieder sollten das 20.
           Lebensjahr vollendet haben.
     03. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen. Wird mehr als ein Wahlvorschlag
           eingebracht, so erfolgt die Wahl ebenso durch Handzeichen, wobei die zu wählenden
           Personen von der Versammlung kurzfristig ausgeschlossen werden.
     04. Eine Stichwahl zwischen zwei Personen wird durch Stimmzettel ausgetragen.
     05. Gewält ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine zweite
           Wahl. Bringt die darauf folgende Abstimmung wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das
           Los.
     06. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl zu
           veranlassen. Bis dahin bestellt der Vorstand gegebenfalls einen Vertreter.

H. Auflösung des Vereins
     01. Die Auflösung des gesamten Vereins kann nur dann zur Beratung gebracht werden, wenn sie
           von mehr als der Hälfte sämtlicher Mitglieder schriftlich beantragt wird.
     02. Die Auflösung kann nur dann erfolgen, wenn sie in zwei in Zwischenräumen von mindestens
           drei Monaten abgehaltenen Hautversammlungen von mindestens 3/4 der anwesenden
           Mitglieder beschlossen worden ist.

I. Satzungsänderung
     Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung 3/4 der anwesenden  Mitglieder zur
     Versammlung

Ausgearbeitet und beschlossen zur Gründungsversammlung
34621 Frielendorf-Obergrenzebach, den 28.01.1996